EKAS-Richtlinie 1871 „Labor“ – Einleitung, Geltungsbereich, rechtliche Grundlagen und Planung
- Köttermann Schweiz

- 28. Juli
- 9 Min. Lesezeit

Am 7. Juli 2022 hat die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die Richtlinie 1871 „Labor“ verabschiedet. Sie richtet sich an alle Betriebe in der Schweiz, die Laboratorien planen, betreiben oder überwachen, und konkretisiert die Umsetzung gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Damit stellt sie ein verbindliches Instrument für Unternehmen, Planungsverantwortliche und Vollzugsbehörden dar.
Rechtliche Grundlagen und Zielsetzung
Die EKAS-Richtlinie stützt sich auf eine Reihe zentraler gesetzlicher Grundlagen, unter anderem:
das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
das Arbeitsgesetz (ArG)
die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
die Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3 & 4)
Darüber hinaus werden weitere technische Verordnungen und Normen herangezogen. Ziel der Richtlinie ist es, die gesetzlichen Anforderungen in eine praktikable Form zu überführen und deren Umsetzung in Schweizer Laboratorien praxisnah und auf dem aktuellen Stand der Technik zu gestalten.
Geltungsbereich der Richtlinie
Die EKAS 1871 gilt für sämtliche Arten von Laboren in der Schweiz – unabhängig davon, ob es sich um analytische, chemische, biologische, medizinische, physikalische oder präparative Labore handelt. Sie betrifft alle Phasen des Lebenszyklus eines Labors: von der Planung über die Errichtung und Nutzung bis hin zu Umbauten und Instandhaltungsmassnahmen.
Ein besonderer Fokus liegt auf dem sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und physikalischen Risiken, insbesondere:
gesundheitsschädigenden und CMR-Stoffen
brennbaren Flüssigkeiten
biologischen Arbeitsstoffen
radioaktiven Substanzen
physikalischen Einwirkungen wie Lärm, Strahlung oder Hitze
Die Richtlinie legt verbindlich fest, wie Arbeitsplätze im Labor sicher gestaltet werden, wie Gefährdungen systematisch zu bewerten sind und welche Schutzmassnahmen zu treffen sind.
Begriffsdefinitionen und Grundprinzipien
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung enthält die Richtlinie klare Begriffsdefinitionen. Begriffe wie Abzug (Kapelle), Sicherheitswerkbank, CMR-Stoffe oder Gefährdungsbeurteilung werden präzise erklärt.
Im Zentrum steht das sogenannte S-T-O-P-Prinzip, das die Hierarchie der Schutzmassnahmen beschreibt:
Substitution: Gefährliche Stoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche ersetzen
Technische Massnahmen: z. B. Absaugungen, Sicherheitswerkbänke, geschlossene Systeme
Organisatorische Massnahmen: etwa Zugangsbeschränkungen oder Arbeitsanweisungen
Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Schutzkleidung, Handschuhe, Atemschutz etc.
Dieses Prinzip bildet die Grundlage aller Sicherheitsüberlegungen im Laborbetrieb und hilft, Risiken effektiv zu minimieren.
Planung und Gefährdungsbeurteilung
Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Labors ist zwingend eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese erfasst alle relevanten Risiken – von der Lagerung und Verwendung gefährlicher Stoffe über technische Prozesse bis hin zu ergonomischen und infrastrukturellen Aspekten.
Auf Basis dieser Beurteilung wird ein detailliertes Laborkonzept erstellt, das unter anderem folgende Punkte berücksichtigt:
Art und Menge der eingesetzten Stoffe (z. B. CMR-Stoffe, brennbare oder radioaktive Materialien)
Arbeitsprozesse und deren sicherheitstechnische Anforderungen
Raum- und Geräteinfrastruktur (z. B. Abzüge, Medienzufuhr, Beleuchtung)
Flucht- und Rettungswege
Hygienevorgaben, Lagerung und Entsorgung
Bei komplexeren Risiken sind Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitsmedizin oder Sicherheitstechnik (ASA) hinzuzuziehen. Das Laborkonzept muss schriftlich dokumentiert, regelmässig überprüft und bei Änderungen aktualisiert werden.
Bauliche Anforderungen
Auch baulich stellt die Richtlinie klare Anforderungen an Laborgebäude. So müssen Brandabschnitte mindestens EI 60, bei weniger kritischen Laboren auch EI 30, erfüllen. Die maximale Fläche eines einzelnen Brandabschnitts darf 600 m² nicht überschreiten.
Bei der Planung sind weitere bauliche Aspekte zu berücksichtigen, darunter:
spezielle Schutzmassnahmen bei der Lagerung grösserer Mengen brennbarer Flüssigkeiten (>100 l)
geeignete Bodenbeläge mit Rutschhemmung
ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
ausreichende Belüftung sowie Medienversorgung (Wasser, Abwasser, Strom, Druckluft etc.)
Schutz vor physikalischen Einwirkungen (z. B. Schallisolierung bei Lärmquellen, Strahlenschutz)
Diese Anforderungen bilden die bauliche Grundlage für einen sicheren, regelkonformen und funktionalen Laborbetrieb.
EKAS-Richtlinie 1871: Lüftung, Abzüge, Explosionsschutz und weitere sicherheitstechnische Einrichtungen
Ein zentrales Element der Arbeitssicherheit im Labor ist die technische Ausstattung – insbesondere die Lüftungssysteme, Abzüge, Explosionsschutzvorkehrungen sowie spezielle Einrichtungen wie Sicherheitswerkbänke und Schutzausrüstungsschränke. Die EKAS-Richtlinie 1871 definiert hierzu konkrete Anforderungen, die den Schutz von Mitarbeitenden gewährleisten und zugleich den rechtlichen Rahmen erfüllen.
Lüftung und Raumluftqualität
Eine angemessene Lüftung ist in jedem Labor Pflicht. Besonders bei Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden oder brennbaren Stoffen ist ein Mindestluftwechsel von drei Luftwechseln pro Stunde vorgeschrieben. Diese Lüftung muss über die gesamte Betriebszeit hinweg zuverlässig funktionieren und so gestaltet sein, dass eine dauerhaft sichere Raumluftqualität sichergestellt ist.
Bei der Verarbeitung von gesundheitsgefährdenden Chemikalien oder brennbaren Flüssigkeiten muss die Abluft grundsätzlich direkt ins Freie geführt werden. Eine Rückführung der Luft ist nur dann zulässig, wenn technische Filteranlagen zuverlässig eine Gefährdung ausschliessen können. In der Praxis empfiehlt sich ein konsequenter 100 %-Fortluftbetrieb, um maximale Sicherheit zu gewährleisten.
Abzüge (Kapellen)
Abzüge stellen eines der wichtigsten technischen Schutzsysteme in Laboratorien dar. Sie dienen dazu, gefährliche Dämpfe, Aerosole oder Gase lokal abzusaugen und die Verbreitung im Raum zu verhindern. Die Richtlinie schreibt vor, dass Abzüge den Normen SN EN 14175-2 und -3 entsprechen müssen.
Je nach Betriebszustand gelten folgende Luftwechselanforderungen:
300-facher Luftwechsel pro Stunde bei geöffnetem Fronschieber
200-facher Luftwechsel pro Stunde bei geschlossenem Fronschieber
mindestens 50 % der Luftabsaugung muss im unteren Bereich des Abzugs erfolgen
Abzüge müssen zusätzlich mit optischen und akustischen Alarmfunktionen ausgestattet sein, die auf Ausfälle oder unzureichende Absaugleistung hinweisen. Besonders bei der Handhabung grösserer Mengen brennbarer Flüssigkeiten (>5 Liter) sind ergänzende Explosionsschutzmassnahmen zwingend erforderlich.
Explosionsschutz
Grundsätzlich gelten Labore nicht als explosionsgefährdete Zonen (Ex-Zonen), sofern eine ausreichende Lüftung vorhanden ist. Wird jedoch mit brennbaren Stoffen gearbeitet – insbesondere in Mengen über 5 Litern – müssen weitergehende Massnahmen getroffen werden, etwa gemäss der EKAS-Richtlinie 1825 oder dem SUVA-Merkblatt 2153.
Zu den notwendigen Schritten zählen unter anderem:
Erstellung eines Explosionsschutzdokuments
Vermeidung von Zündquellen
Einsatz von explosionsgeschützten Geräten
Einhaltung definierter Sicherheitsabstände
Verwendung von Auffangwannen und geeigneten Lagersystemen
Auch Abzüge müssen in diesen Fällen so konzipiert sein, dass selbst bei geschlossenem Schieber eine wirksame Luftführung, insbesondere im unteren Bereich, gewährleistet ist.
Sicherheitswerkbänke
Für Arbeiten mit Mikroorganismen, CMR-Stoffen oder Zytostatika sind sogenannte Sicherheitswerkbänke erforderlich. Diese müssen je nach Anwendungsfall den Normen SN EN 12469 (für mikrobiologische Sicherheitswerkbänke) oder DIN 12980 (für Zytostatika) entsprechen.
Sicherheitswerkbänke müssen:
mit einem Alarm bei Lüftungsausfall ausgestattet sein
gefilterte Luft in den Arbeitsraum zurückführen oder
bei hochgefährlichen Stoffen an das zentrale Abluftsystem angeschlossen sein
Der Schutz basiert auf einem laminar geführten Luftstrom und einer kombinierten Ab- und Umluftfiltration, wodurch die Gefahr einer Kontamination deutlich reduziert wird.
Weitere sicherheitstechnische Einrichtungen
Die EKAS-Richtlinie schreibt auch zusätzliche Einrichtungen für spezielle Einsatzzwecke vor:
Sicherheitsschränke: Obligatorisch für die Lagerung von mehr als 100 Litern brennbarer oder giftiger Stoffe. Der Luftwechsel in diesen Schränken muss zwischen 10- und 120-fach pro Stunde betragen – je nach Gefährdungspotenzial.
Gloveboxen: Gemäss DIN 25412 einzusetzen, wenn Arbeiten unter vollständiger Barriere erforderlich sind, etwa bei toxischen oder sehr reaktiven Stoffen.
Isolatoren: Werden genutzt, wenn luftdichte Trennung von Personal und Produkt notwendig ist, z. B. bei biologischen Agenzien oder hochgefährlichen Substanzen.
Notduschen und Augenspüleinrichtungen: Müssen entsprechend der Norm SN EN 15154 in angemessener Reichweite und ohne Hindernisse zugänglich sein.
Alle diese Einrichtungen müssen in ein Wartungskonzept integriert sein. Sie sind regelmässig auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und bei festgestellten Mängeln sofort instand zu setzen oder auszutauschen.
EKAS-Richtlinie 1871: Durchführung von Laborarbeiten, Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Schulung und Lagerung
Neben der baulichen und technischen Ausstattung ist die sichere Durchführung der täglichen Laborarbeiten entscheidend für den Gesundheitsschutz. Die EKAS-Richtlinie 1871 legt deshalb klare Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen, den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung, die Schulung der Mitarbeitenden sowie die sachgemässe Lagerung und den Transport gefährlicher Substanzen fest.
Sichere Durchführung von Laborarbeiten
Alle Tätigkeiten im Labor müssen auf Grundlage einer vorherigen Gefährdungsbeurteilung geplant und umgesetzt werden. Ziel ist es, sämtliche Risiken zu identifizieren und entsprechende Schutzmassnahmen abzuleiten. Grundsätzlich gilt:
Nur geschultes und autorisiertes Personal darf mit gefährlichen Stoffen arbeiten.
Arbeitsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter müssen vorhanden, aktuell und leicht zugänglich sein.
Die Ergonomie der Arbeitsplätze muss berücksichtigt werden, um körperliche Belastungen zu minimieren.
Gefahrstoffe dürfen nur in der erforderlichen Menge verwendet und bereitgestellt werden.
Schutzmassnahmen – sei es durch technische Einrichtungen, organisatorische Vorkehrungen oder PSA – müssen aktiv und korrekt genutzt werden.
Sicheres Arbeiten bedeutet nicht nur die Anwendung von Schutzsystemen, sondern auch die bewusste Reduktion von Risiken durch Verfahrensänderungen, Substitutionen und kontinuierliche Kontrolle.
Umgang mit CMR-Stoffen
Besondere Anforderungen gelten beim Einsatz sogenannter CMR-Stoffe – das sind Substanzen, die als krebserzeugend (C), erbgutverändernd (M) oder reproduktionstoxisch (R) eingestuft sind. Für diese Stoffgruppe ist der Schutz der Mitarbeitenden besonders wichtig.
Die Richtlinie empfiehlt daher:
Arbeiten möglichst in geschlossenen Systemen oder unter leistungsfähigem Abzug
Verwendung von geprüften Filter- und Absauganlagen
Tragen geeigneter Schutzkleidung, Handschuhe und Atemschutzmasken
Konsequente Umsetzung spezifischer Entsorgungsrichtlinien, um eine unkontrollierte Freisetzung zu verhindern
Wo immer möglich, sollen CMR-Stoffe durch weniger gefährliche Alternativen ersetzt werden – dies entspricht dem Substitutionsprinzip der STOP-Hierarchie.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Die Wahl und Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist ein zentraler Baustein des Schutzkonzepts. Je nach Gefährdung sind unterschiedliche PSA-Kategorien vorgeschrieben, darunter:
Schutzbrillen oder Gesichtsschutz bei Gefahr durch Spritzer, Staub oder Dämpfe
Chemikalienbeständige Handschuhe, die gegen die jeweiligen Stoffe resistent sind
Laborkittel oder vollständige Schutzanzüge, je nach Expositionsrisiko
Atemschutzmasken (z. B. FFP2 oder FFP3) bei luftgetragenen Gefahrstoffen
Gehörschutz, falls Lärm über den Grenzwerten auftritt
Die Auswahl der PSA muss auf einer systematischen Gefährdungsbeurteilung beruhen. Zudem ist sicherzustellen, dass alle Schutzmittel regelmässig auf ihren Zustand und ihre Eignung hin geprüft und bei Bedarf ersetzt werden.
Schulung und Instruktion
Ein sicherer Laborbetrieb setzt voraus, dass alle Mitarbeitenden über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die EKAS-Richtlinie fordert deshalb, dass alle Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie regelmässig im Umgang mit Gefahrstoffen und Schutzmassnahmen geschult werden.
Die Schulungsinhalte umfassen:
Eigenschaften und Risiken der eingesetzten Stoffe und Verfahren
Verhalten im Notfall (z. B. bei Leckagen, Bränden oder Kontaminationen)
Anwendung und Pflege der PSA
Hygienevorgaben, etwa beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
Verhalten bei Kontaminationen und Erste Hilfe
Die Schulungen müssen dokumentiert und bei veränderten Bedingungen (z. B. neuen Stoffen, Geräten oder Verfahren) erneut durchgeführt werden. Eine kontinuierliche Sensibilisierung und Wiederholung ist wichtig, um das Sicherheitsbewusstsein langfristig zu stärken.
Lagerung und innerbetrieblicher Transport
Der sachgerechte Umgang mit Gefahrstoffen endet nicht nach der Anwendung – auch die Lagerung und der innerbetriebliche Transport stellen potenzielle Risiken dar, die es zu minimieren gilt.
Grundsätze der Lagerung:
Gefahrstoffe sind in geeigneten, gekennzeichneten und dichten Behältern aufzubewahren.
Unverträgliche Stoffe (z. B. Säuren und Basen, Oxidationsmittel und Reduktionsmittel) müssen getrennt gelagert werden.
Bei grösseren Mengen gelten Anforderungen an Sicherheitsschränke gemäss EN 14470, die feuerwiderstandsfähig und belüftet sein müssen.
Druckgasflaschen sind stehend zu sichern, zu belüften und räumlich getrennt von entzündlichen Materialien zu lagern.
Grundsätze für den innerbetrieblichen Transport:
Nur geeignete Transporthilfen (z. B. Chemikalienwagen mit Auffangwanne) verwenden
Bruchsichere und auslaufsichere Behältnisse nutzen
Transportwege freihalten, kennzeichnen und regelmässig kontrollieren
Durch die konsequente Einhaltung dieser Vorgaben wird das Risiko von Unfällen und gefährlichen Zwischenfällen beim Umgang mit Gefahrstoffen auch ausserhalb des unmittelbaren Arbeitsplatzes deutlich reduziert.
EKAS-Richtlinie 1871: Instandhaltung, Audits, Übergangsregelungen
Ein sicheres Labor lebt nicht nur von sorgfältiger Planung und technischer Ausstattung, sondern auch von einem kontinuierlichen Unterhalt der sicherheitsrelevanten Systeme und einer regelmässigen Überprüfung der getroffenen Schutzmassnahmen. Die EKAS-Richtlinie 1871 legt deshalb grossen Wert auf Instandhaltung, Audits sowie die konsequente Anpassung an neue Erkenntnisse oder betriebliche Veränderungen.
Instandhaltung und Kontrolle
Sämtliche sicherheitsrelevanten Einrichtungen müssen regelmässig geprüft, gewartet und instand gehalten werden. Dazu zählen unter anderem:
Abzüge (Kapellen)
Sicherheitswerkbänke
Lüftungsanlagen
Notduschen und Augenspüleinrichtungen
Brandmelde- und Gaswarnsysteme
Sicherheitsschränke und technische Schutzeinrichtungen
Diese Kontrollen dienen nicht nur der Funktionssicherheit, sondern auch der frühzeitigen Erkennung möglicher Mängel, bevor es zu gefährlichen Situationen kommt.
Die Richtlinie fordert:
Wartungsintervalle gemäss den Vorgaben des Herstellers oder der Gefährdungsbeurteilung
Sicht- und Funktionskontrollen, deren Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren sind
sofortige Stilllegung defekter Geräte oder Einrichtungen
umgehende Instandsetzung oder Ersatzmassnahmen bei festgestellten Mängeln
Ein dokumentiertes Wartungssystem ist essenziell, um die Sicherheit dauerhaft auf einem hohen Niveau zu halten.
Sicherheitsaudits und interne Überprüfungen
Neben der technischen Wartung verlangt die EKAS-Richtlinie auch regelmässige interne Audits, um die Umsetzung der Sicherheitsvorgaben ganzheitlich zu prüfen. Diese internen Kontrollen sind ein zentrales Element des betrieblichen Sicherheitsmanagements.
Folgende Aspekte sollten bei einem Audit berücksichtigt werden:
Überprüfung, ob alle organisatorischen, technischen und persönlichen Schutzmassnahmen korrekt angewendet werden
Funktionskontrollen von Lüftungssystemen, PSA, Abzügen und Sicherheitseinrichtungen
Kontrolle der Schulungsunterlagen und Unterweisungsprotokolle
Auswertung und Dokumentation von Beinaheunfällen oder sicherheitsrelevanten Vorkommnissen
Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen und Nachverfolgung deren Umsetzung
Die Ergebnisse solcher Audits müssen schriftlich festgehalten und in das betriebliche Sicherheitskonzept integriert werden. So wird die kontinuierliche Verbesserung der Arbeitssicherheit systematisch gefördert.
Bestandsschutz und Übergangsregelungen
Ein expliziter Bestandsschutz für bestehende Labore oder Anlagen ist in der EKAS-Richtlinie 1871 nicht vorgesehen. Auch bereits betriebene Labore müssen – soweit technisch machbar – an die neuen Anforderungen angepasst werden. Eine Anpassung ist insbesondere dann zwingend, wenn:
ein Umbau oder eine wesentliche Änderung der Nutzung geplant ist
bei Überprüfungen sicherheitstechnische Mängel festgestellt werden
neue gesetzliche oder normative Anforderungen in Kraft treten
relevante Erkenntnisse aus Vorfällen oder Audits eine Anpassung erfordern
Die kantonalen Arbeitsinspektorate sind für die Durchsetzung der Richtlinie verantwortlich. Sie legen im Falle von Abweichungen angemessene Fristen zur Umsetzung fest. Dabei werden sowohl der technische Aufwand als auch die betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.
Die EKAS 1871 als Schlüssel zur Laborsicherheit
Die EKAS-Richtlinie 1871 stellt ein umfassendes und praxisnahes Regelwerk zur Verfügung, das die Sicherheit in Laboratorien systematisch stärkt. Sie konkretisiert gesetzliche Vorgaben und hilft dabei, diese verständlich und umsetzbar in den Alltag zu integrieren.
Der konsequente Einsatz von Gefährdungsbeurteilungen, durchdachter Planung, technischer Schutzmassnahmen, persönlicher Schutzausrüstung, Schulung und regelmässiger Überprüfung schafft eine sichere Umgebung für alle im Labor tätigen Personen. Gleichzeitig trägt die Richtlinie dazu bei, Unfälle zu vermeiden, Gesundheitsschäden zu verhindern und gesetzliche Vorgaben sicher zu erfüllen.
Für alle, die in der Schweiz Labore betreiben, planen oder beaufsichtigen, ist die EKAS 1871 somit nicht nur eine Verpflichtung, sondern ein wertvolles Instrument, um den hohen Anforderungen an den Arbeitsschutz gerecht zu werden – heute und in Zukunft.
Hier können Sie die vollständige EKAS-Richtlinie 1871 als PDF herunterladen sowie eine umfassende FAQ mit den wichtigsten Fragen und Antworten einsehen.



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