top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Köttermann AG Schweiz

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“ genannt) regeln die

Rechtsbeziehungen zwischen der Köttermann AG (nachfolgend „Köttermann“ genannt) und deren Kunden in Bezug

auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen

(„Liefergegenstand“ oder „Produkt“), ohne Rücksicht darauf, ob Köttermann den Liefergegenstand selbst herstellt

oder bei Zulieferern einkauft.

1.2 Diese Bedingungen gelten ausschliesslich, es sei denn, es wird im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes zwischen

Köttermann und dem Kunden vereinbart. Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- und/oder Montagebedingungen des

Kunden werden von Köttermann nicht anerkannt, auch wenn Köttermann nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt

auch dann, wenn Köttermann in Kenntnis von Allgemeinen Geschäfts-, Einkaufs- und/oder Montagebedingungen des

Kunden die Vertragsleistungen an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.3 Ein Vertrag über die Vertragsleistungen kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen

Bestätigung des Auftrags des Kunden durch Köttermann zustande. Die Schriftform der Auftragsbestätigung wird auch

durch Textform mittels Datenfernübertragung erfüllt.

2. Lieferzeit

2.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Köttermann schriftlich bestätigt worden sind und

der Kunde Köttermann alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig

mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat und seine sonstigen Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Bei später erteilten

Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

2.2 Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Verpflichtungen gegenüber

Köttermann in Verzug ist. Die Rechte von Köttermann wegen Annahmeverzug des Kunden bleiben unberührt.

2.3 Sofern Köttermann verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Köttermann nicht zu vertreten hat, nicht einhalten

kann (z.B. wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Köttermann den Kunden hierüber unverzüglich informieren

und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist

nicht verfügbar, ist Köttermann berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte

Gegenleistung des Kunden ist in diesem Fall unverzüglich durch Köttermann zu erstatten. Als Fall der

Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen

Zulieferer, wenn weder Köttermann noch den Zulieferer ein Verschulden trifft.

2.4 Köttermann ist zur Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit berechtigt, wenn dem Kunden dadurch kein erheblicher

Mehraufwand entsteht.

2.5 Köttermann ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen

Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem

Kunden kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

2.7 Der Eintritt eines Lieferverzugs von Köttermann bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In

jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

2.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Lieferung

aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Köttermann unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt,

Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Einlagerung des

Liefergegenstands auf Gefahr und Kosten des Kunden) zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der

zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder

der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über. Teilrechnungen sind auch geschuldet wenn

die Ware eingelagert wird.

3. Bedingungen für die Anlieferung

3.1 Bei einer Anlieferung von mehr als 5 cbm und/oder der Anlieferung von Sicherheitsschränken und/oder der

Anlieferung von Abzügen ist der Kunde verpflichtet, die „Köttermann-Verbringungs- Checkliste“ ausgefüllt bis vierzehn

(14) Werktage vor Verladung an Köttermann zu senden.

3.2 Das Speditionsfahrzeug muss ohne jegliche Gefahr die Entladestelle erreichen und wieder verlassen können. Dies

setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Ist diese

Voraussetzung nicht gegeben, kann die Anlieferung auf Kosten des Kunden abgebrochen und sodann verschoben

werden.

3.3 Die direkte Zufahrt zum Gebäude muss zur Vermeidung von Beschädigungen am Gebäude (z.B. Vordach) eine

Mindesthöhe von 4,00 m und eine Breite von 2,60 m haben.

3.4 Der Transportweg von der Entladestelle bis zur Verwendungsstelle muss frei von Hindernissen und Hemmnissen

jeglicher Art sein, die einer ordentlichen Verbringung entgegenstehen, und mindestens eine lichte Breite von 1,30 m

und eine lichte Höhe von 2,10 m haben.

3.5 Ist ein Aufzug im Gebäude vorhanden, erfolgt der vertikale Transport nach Möglichkeit hierüber. Der Schutz des

Aufzuges (Verkleidung) erfolgt durch den Kunden. Falls Kosten für die Benutzung des Aufzuges anfallen, gehen diese

zu Lasten des Kunden.

3.6 Anfallende Arbeiten und Verbringung unter Reinraumbedingungen oder in Strahlenschutzbereiche sind im

Auftragsumfang von Köttermann nicht enthalten und sind bereits in der Anbahnungsphase im Detail zu besprechen.

Die besonderen Anforderungen müssen im Vorfeld geklärt werden und können ohne vorherige Absprache zum

Abbruch der Anlieferung auf Kosten des Kunden führen.

4. Zustand der Räume bei der Anlieferung

4.1 Die von Köttermann angelieferten Vertragsprodukte sind von hochwertiger Qualität. Da sie durch andere Gewerke

schnell beschädigt werden können, müssen die Räumlichkeiten des Kunden bis zum Tag der Anlieferung fertiggestellt

und besenrein sein. Dort dürfen keine anderen Gewerke mehr tätig sein. Dies bezieht sich insbesondere auf Arbeiten

an Bodenbelägen, Wänden und Decken. Der Kunde stellt sicher, dass zum Zeitpunkt der Anlieferung und während der

Montage ein Ansprechpartner anwesend bzw. erreichbar ist, der über das Projekt bzw. die Arbeiten der anderen

Gewerke informiert ist (Bauleitung).

4.2 Nach Anlieferung der Vertragsprodukte stellt der Kunde sicher, dass diese Räume verschlossen werden. Im

Übrigen hat der Kunde zum Schutz der gelieferten Vertragsprodukte die Massnahmen zu treffen, die er zum Schutz

des eigenen Besitzes ergreifen würde. Bei Beschädigungen oder Verlusten am Produkt gehen die Kosten des

Ersatzes zu Lasten des Kunden.

4.3 Können die angelieferten Vertragsprodukte nicht direkt zum Aufstellungsort verbracht werden, weil die Räume

noch nicht die Vorgaben aus Ziffer 4.1 erfüllen, wird in der Regel eine Zwischenlagerung im Gebäude des Kunden

erfolgen. Auch diese Räume müssen genügend gross, geeignet, sauber, trocken und verschliessbar sein. Der spätere

Transport erfolgt sodann auf Kosten des Kunden. Dieser hat in diesem Zusammenhang die tatsächlich entstandenen

Mehrkosten zu ersetzen, einschliesslich der Kosten für Wartezeit, Lohnzuschläge und zusätzlich erforderliche An- und

Abreisen des Montagepersonals von Köttermann.

5. Montage, Installation

5.1 Die Installation und Montage aller Einzelteile der Vertragsprodukte oder sonstiger Gegenstände erfolgt gemäss

den vom Kunden freigegebenen und unterzeichneten Montagezeichnungen von Köttermann.

5.2 Alle fertig montierten Einheiten der Vertragsprodukte oder sonstigen Gegenstände (Laboreinheiten) werden von

Köttermann ausgerichtet und grob gereinigt. Die Feinreinigung erfolgt durch den Kunden. Das Verpackungsmaterial

wird von Köttermann ordnungsgemäss entsorgt.

5.3 Nicht zum standardmässigen Lieferumfang zählen Zu- und Abluftleitungen und deren Anschluss, es sei denn,

diese wurden ausdrücklich vertraglich vereinbart.

5.4 Alle Zu- und Abflussleitungen von Medien innerhalb der Laboreinrichtungen werden von Köttermann nach den

anerkannten Regeln der Technik im Rahmen der Montage hergestellt, sofern diese Arbeiten zwischen den Parteien

ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Die Leitungsführung innerhalb der Laboreinrichtung endet an den

bauseitigen Übergabepunkten, die im Vorfeld zwischen Köttermann und dem Kunden vereinbart werden. An den

bauseitigen Übergabepunkten werden vom Kunden entsprechende Absperrventile gesetzt. Mehraufwendungen durch

abweichende Übergabepunkte oder Übergabearten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt sicher, dass ein

bauseitiger Trinkwasserschutz über ein Kugelabsperrventil vorhanden ist, sofern notwendig.

5.5 Alle elektrotechnischen Verdrahtungen innerhalb der Laboreinrichtungen werden von Köttermann nach den

anerkannten Regeln der Technik im Rahmen der Montage hergestellt, sofern diese Arbeiten zwischen den Parteien

ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Die elektrotechnische Leitungsführung innerhalb der Laboreinrichtung

endet in den Unterverteilern der Labormöbel. Die Länge der Elektro-Einspeisekabel für die Unterverteiler kann im

Vorfeld zwischen Köttermann und dem Kunden vereinbart werden. Sie beträgt jedoch mindestens 5 m.

Mehraufwendungen durch abweichende Übergabepunkte und zu kurze Einspeisekabel gehen zu Lasten des Kunden.

5.6 Die Zu- und Abluftleitungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik bauseits zu verlegen und in Betrieb zu

nehmen. Ist der Volumenstromregler im Leistungsumfang der Lüftung, muss dieser fachgerecht in Betrieb genommen

werden um anschliessend mit dem Abzug kalibriert zu werden. Zusatzaufwände bei nicht fachgerechter Montage der

Volumenstromregler werden in Rechnung gestellt.

5.7 Änderungen, Sonder- und Zusatzleistungen, die nicht im Leistungsumfang der vereinbarten Vertragsleistungen

enthalten sind, werden über separat geführte Nachträge und Regie-Rapporte, die der Kunde gegenzeichnet,

entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von Köttermann in Rechnung gestellt.

5.8 Verzögern sich die Vertragsleistungen durch vom Kunden zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die

Köttermann in diesem Zusammenhang tatsächlich entstandenen Mehrkosten zu ersetzen, einschliesslich der Kosten

für Wartezeit, Lohnzuschläge und zusätzlich erforderliche An- und Abreisen des Montagepersonals von Köttermann.

Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Inbetriebnahme der Produkte nicht erfolgen kann, weil bauseitige

Medien (z. B. Abluft, Strom, etc.) nicht funktionsfähig vorhanden sind. Verzögerungen werden frühzeitig von

Köttermann durch eine Abmahnung gemäss SIA dem Kunden angezeigt. Kann durch eine Verzögerung durch den

Kunden nicht wie vereinbart angeliefert werden, sind offene Teilzahlungen fällig.

5.9 Bauseits vorhandene Brandmeldeanlagen sind während der Montage in den Arbeitsbereichen zu deaktivieren.

Durch mögliche Staubentwicklungen kann es ansonsten zu Fehlalarmen kommen, für die keine Haftung übernommen

wird. Der Kunde hat für ausreichenden Brandschutz während dieser Zeit zu sorgen.

6. Mitwirkung des Kunden

6.1 Der Kunde hat das Personal von Köttermann bei der Durchführung der Vertragsleistungen zu unterstützen.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, Köttermann auf besondere gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am

Leistungsort aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Vertragsleistungen beziehen. Er hat für die

behördlichen Genehmigungen zu sorgen, wenn erforderlich, damit die Vertragsleistungen ungestört durchgeführt

werden können (Baugesuche). Dies gilt insbesondere für besondere Gefahrenlagen. Der Kunde trägt das Risiko einer

Verzögerung oder Versagung dieser Genehmigungen.

6.3 Der Kunde ist ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis von Köttermann nicht befugt, dessen Personal oder

die von Köttermann beauftragten Subunternehmer für Arbeiten heranzuziehen, die nicht Gegenstand des Vertrages

sind. Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisung von Köttermann auf Anordnung des Kunden ausgeführt werden,

übernimmt Köttermann weder eine Haftung noch trägt Köttermann dadurch entstehende Kosten.

7. Fristen und Verzögerungen

7.1 Die Dauer der Vertragsleistungen ist wesentlich durch die Verhältnisse am Leistungsort und die vom Kunden

gewährte Unterstützung abhängig. Soweit daher kein fester Termin im Sinne von Ziffer 7.2 vereinbart ist, stellen alle

Angaben über die voraussichtliche Dauer der Vertragsleistungen unverbindliche Leistungstermine dar.

7.2 Falls ein fester Termin für die Ausführungen der Vertragsleistungen vereinbart wurde, gilt folgendes:

Der Beginn der Frist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle

ihm obliegenden, vor Beginn der Vertragsleistungen zu erbringenden Verpflichtungen erfüllt hat (z.B. Beibringung der

erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen, Leistung einer vereinbarten Anzahlung). Ist dies

nicht der Fall, wird die Frist angemessen verlängert. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die

Vertragsleistungen zur Abnahme bereit sind. Eine Beendigung der Vertragsleistungen liegt auch vor, wenn lediglich

unwesentliche Teile fehlen oder unwesentliche Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht

beeinträchtigt ist.

7.3 Verzögern sich die Vertragsleistungen durch unterlassene oder nicht ordnungsgemäss erbrachte Leistungen des

Kunden, wie z.B. Verletzung der Pflichten nach Ziffern 2 und 6, wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch

dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem Köttermann in Verzug geraten ist. Die durch die Verzögerung

entstandene Kosten trägt der Kunde. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist Köttermann nach

Fristsetzung auch berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und

auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von Köttermann

unberührt.

7.4 Unvorhersehbare, unvermeidbare und ausserhalb des Einflussbereichs von Köttermann liegende und von

Köttermann nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, behördliche Massnahmen, Energiemangel,

Maschinenbruch, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden Köttermann für ihre Dauer von der Pflicht

zur rechtzeitigen Erbringung der Vertragsleistungen. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung;

vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar

oder dauert sie länger als drei (3) Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen

Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.

8. Abnahme

8.1 Köttermann wird dem Kunden die Fertigstellung der Vertragsleistungen schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der

Kunde verpflichtet sich, die Vertragsleistungen von Köttermann unverzüglich zu prüfen und die Abnahme in der in

Ziffer 8.3 beschriebenen Weise binnen angemessener Frist, spätestens innerhalb von zwölf (12) Werktagen nach

Zugang der Fertigstellungsnachricht (Abnahmefrist), in Textform zu erklären. Die betreffenden Vertragsleistungen

gelten als abgenommen, wenn (1.) der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist erklärt und

keine abnahmehindernden Mängel gerügt hat, (2.) der Kunde die Vertragsleistungen und/oder Produkte produktiv nutzt

oder (3.) der Kunde die Vertragsleistungen vollständig bezahlt hat. Ist der Kunde im Verzug mit der Abnahme, hat er

dies auf Anforderung von Köttermann schriftlich zu bestätigen.

8.2 Auf Verlangen von Köttermann können in sich abgeschlossene Teile der Vertragsleistungen separat abgenommen

werden.

8.3 Die Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll schriftlich niederzulegen, das von beiden Parteien abgezeichnet

wird. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel aufzunehmen, ebenso etwaige

Einwendungen des Kunden. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht

verweigern. Erweisen sich die Vertragsleistungen als nicht vertragsgemäss (erkennbare Mängel), so gelten in Bezug

auf Mängelansprüche und Haftung die Bestimmungen der Ziffer 9. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Protokolls.

8.4 Die für die Abnahme vorgesehene Schriftform gemäss der vorstehenden Ziffer 8.3 wird auch durch eine

elektronische Unterschrift der Parteien über ein Unterschriften-Pad gewahrt. Gleiches gilt für die Unterzeichnung von

Prüfprotokollen durch die Parteien im Rahmen der Installation und Montage der Vertragsprodukte oder sonstiger

Gegenstände.

8.5 Mit der Abnahme entfällt die Haftung von Köttermann für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die

Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

9. Gewährleistung, Mängelansprüche, Haftung

9.1 Mängel der Vertragsleistungen werden nach Massgabe der folgenden Bestimmungen beseitigt.

9.2 Köttermann hat erkennbare Mängel, soweit sie im Rahmen der Abnahme gemäss Ziffer 8.3 ordnungsgemäss

gerügt worden sind, zu beseitigen.

9.3 Mängel der Vertragsleistungen müssen Köttermann unverzüglich nach Entdeckung in Textform angezeigt werden.

9.4 Köttermann hat den Mangel nicht zu beseitigen, wenn dieser für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder

auf einen Umstand beruht, der dem Kunden selbst zuzurechnen ist.

9.5 Köttermann wird Mängel der Vertragsleistungen nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung

des Mangels oder Neuherstellung (gemeinsam „Nacherfüllung“ genannt) beseitigen.

9.6 Zeigen sich Mängel, die ohne Verschulden seitens Köttermann nicht sofort behoben werden können, so gehen nur

diejenigen Aufwendungen zulasten von Köttermann, die bei sofortiger Behebung entstehen würden. Hindert der Kunde

Köttermann an der Behebung erkannter Mängel, haftet der Kunde für einen dadurch entstehenden Mehraufwand bei

Köttermann.

9.7 Wenn Köttermann erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu

beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Kunden eine weitere

Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte

zu, insbesondere das Recht den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und von Köttermann

Ersatz der anfallenden Kosten zu verlangen. Gleiches gilt für Fälle der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur

Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei Köttermann unverzüglich darüber zu verständigen ist. Köttermann

haftet unter keinen Umständen für Schäden, die sich aus vom Kunden oder von diesem beauftragten Dritten

vorgenommenen Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten ergeben.

9.8 Zur Nacherfüllung hat der Kunde Köttermann die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu

gewähren.

9.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-

, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Köttermann nach Massgabe der

gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und sich hieraus keine unverhältnismässige Belastung

ergibt. Liegt kein Mangel vor, kann Köttermann vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

9.10 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von

Köttermann Änderungen am Gegenstand der Vertragsleistungen vornehmen, bei vorbereitenden oder selbst

durchgeführten Arbeiten Vorgaben von Köttermann nicht beachtet oder wenn der Kunde trotz Kenntnis eines Mangels

nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung vornimmt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar

war.

11. Verjährung

11.1 Sofern gesetzlich zulässig, verjähren alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in

vierundzwanzig (24) Monaten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen, insbesondere wenn Köttermann die

Vertragsleistungen an einem Bauwerk erbringt und dadurch dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Fremdprodukte und

Handelsprodukte wie Geräte und Maschinen die von Köttermann AG geliefert werden erhalten die vom Hersteller

gesetzliche Garantiefrist.

12. Preise, Zahlungsbedingungen

12.1 Die Vertragsleistungen werden nach Aufwand gemäss der jeweils gültigen Preisliste von Köttermann

abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

12.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

12.3 Änderungen der Preise sind zulässig, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und dem Beginn der

Vertragsleistungen mehr als vier (4) Monate liegen. In diesem Fall ist Köttermann berechtigt, den Preis für die

Vertragsleistungen unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen entsprechend den

Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 %, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag

berechtigt; der Rücktritt ist in diesem Fall binnen zwei (2) Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich zu

erklären.

12.4 Köttermann behält sich vor, Vorauszahlungen (Akontozahlungen 30%) oder Sicherheitsleistungen zu verlangen,

sofern im Rahmen einer Bonitätsprüfung Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar werden. Im Übrigen

sind Rechnungen von Köttermann spätestens innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Zustellung der Rechnung ohne

Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosen Ablauf der Frist kommt der Kunde in Verzug.

12.5 Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so ist Köttermann berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu

berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

12.6 Wird für Köttermann nach Abschluss des Vertrages die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden

erkennbar, ist Köttermann berechtigt, noch ausstehende Vertragsleistungen nur gegen Vorauszahlung oder

Sicherheitsleistung auszuführen. Für die Leistung der Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen hat Köttermann

eine angemessene Frist zu setzen, die eine (1) Woche nicht unterschreiten darf. Sind die Vorauszahlungen oder

Sicherheitsleistungen nach Ablauf der Frist nicht erbracht, so kann Köttermann von dem betroffenen Vertrag ganz oder

teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Köttermann unbenommen.

13. Sonstiges

13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Kunden und

Köttermann sind, soweit gesetzlich zulässig, die für den Geschäftssitz von Köttermann zuständigen Gerichte in der

Schweiz Köttermann ist jedoch auch berechtigt, vor dem für den Kunden örtlich zuständigen Gericht Klage zu erheben.

Kemptthal 19.10.2023

Köttermann AG

Kemptpark 14

8310 Kemptthal

bottom of page