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Frequently asked questions
Allgemein
Antwort aus dem FAQ von EKAS:
Ja, aber es muss durch eine Gefährdungsbeurteilung sichergestellt sein, dass weder Explosions- noch Gesundheitsgefährdungen vorliegen.
Möglich ist z.B. ein Einsatz für Analysengeräte mit geringer Durchflussmenge (<1 Liter Gesamtvolumen brennbarer Lösungsmittel) oder für Arbeitsmittel, die sonst ohne Absaugung in einem Labor platziert sind. Die eingesetzten Stoffmengen sind so gering zu wählen, dass der Gesundheitsschutz und der Explosionsschutz gewährleistet sind.
Begründung Die Abzüge dürfen gefährdungsgerecht eingesetzt werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz solcher Abzüge vorgenommen wurde und aufgezeigt wird, dass die Anforderungen bezüglich Gesundheitsschutz und Explosionsschutz eingehalten werden.
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